Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Autohaus Cöster GmbH – Ersatzteilgroßhandel

 

I. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen; sie sind rechtsverbindlicher Vertragsbestandteil für unsere gesamte Geschäftsbeziehung und werden mit Auftragserteilung vom Käufer als bindend anerkannt. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt; dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Vertragsbestimmungen die jeweilige Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen.

 

II. Angebote und Preise

1. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder geliefert wird. Fehlt eine solche Bestätigung, so wird sie durch die erteilte Rechnung oder Lieferung ersetzt. Maßgeblich für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung. Angaben in Katalogen und Preislisten sowie Abbildungen, Hersteller- Teilenummern, etc. dienen nur zur Veranschaulichung und sind lediglich als annähernd zu betrachten. Handelsübliche und/oder unerhebliche Abweichungen, die die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen und dem Käufer zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2. Preise
Es gelten die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Preise. Unsere Preise verstehen sich in € (EUR) wenn nicht anders angegeben, ohne Mehrwertsteuer.

 

III. Lieferung

1. Versand
Wir liefern ab Lager Kassel oder ab Werk ausschließlich Verpackung. Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, wobei die Gefahr mit Absendung der Lieferung auf den Käufer übergeht. Wir bestimmen den Frachtführer und verpacken die Ware zweckgerecht der Transportart entsprechend. Abweichende Wünsche des Käufers erfüllen wir gegen zusätzliche Berechnung der Mehrkosten. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Käufers.

2. Liefermenge
Geringfügige Mehr- oder Minderlieferungen im üblichen Umfang und/oder zur Abstimmung auf Packungseinheiten sowie Teillieferungen bleiben vorbehalten, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

3. Lieferzeit
Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss und sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche und/oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt.

4. Liefermöglichkeit
Lieferfristen verlängern sich auch bei höherer Gewalt, insbesondere bei Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z. B. Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörung, Werkstoff- oder Energiemangel, etc. Vom Käufer veranlasste Änderungen der zu liefernden Ware und/oder Menge führen ebenfalls zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

5. Warenrückgaben
Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Ware wird nicht zurückgenommen. In Ausnahmefällen, die jedoch unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bedürfen, sind wir bereit diese zurückzunehmen, unter folgenden Voraussetzungen:

  •  Die Rücksendung hat „frei Haus“ zu erfolgen, ohne jegliche Nebenkosten für uns,
  • die Ware muss sich in einem einwandfreien, verkaufsfähigen Zustand befinden,
  • es sind Rechnungs-Nr. und -Datum zu benennen, mit der die Lieferung erfolgte,
  • für uns entstehende Warenüberprüfungs-, Einlagerungs- und sonstige Verwaltungskosten behalten wir einen Abschlag von 10 % des Gutschriftbetrages
    ein,
  • 
Ausgleich erfolgt ausschließlich per Gutschrift, zur Verrechnung mit lfd. Zahlungen.

 

IV. Zahlung

1. Zahlungsziele und Zahlungsmodalitäten
Inland: Rechnungen an Kreditkunden sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Export: Rechnungen an Kreditkunden sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Abzug zu zahlen. Ansonsten erfolgt die Zahlung durch Vorauskasse, Kasse gegen Dokumente oder unwiderrufliches, bestätigtes und teilbares Akkreditiv.

2. Zahlungsverzug
Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist erheben wir unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verlangt. Bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, beträgt der Zinssatz 8 % über dem jeweils gültigen Basiszins. Sind mehrere Forderungen fällig, werden eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet. Kommt der Käufer mit einem nicht unerheblichen Teil der Zahlungen in Verzug oder gehen seine Schecks oder Wechsel zu Protest oder entfallen die Voraussetzungen für eine Kreditgewährung, so werden unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn zur sofortigen Zahlung fällig. Dazu gehören auch ursprünglich gestundete Rechnungen sowie später fällige Wechsel oder Schecks. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers nach der Bestellung erheblich oder wird eine Kreditunwürdigkeit erst nach Vertragsabschluss erkennbar, sind wir berechtigt, noch nicht ausgeführte Lieferungen zu verweigern bzw. angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn die Gegenleistung gefährdet ist.

3. Inkassovollmacht
Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit besonderer Vollmacht berechtigt.

4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen de Käufer nur zu, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist; Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer darüber hinaus nur insoweit zu, als dieses Recht auf einer von uns zu vertretenen Vertragsverletzung beruht.

 

V. Mängelansprüche und Schadensersatz

Beim Verkauf neu hergestellter Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängel 1 Jahr. Beanstandungen eines Käufers, der Kaufmann ist, sind nur beachtlich, wenn dieser seinen gem. § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bezüglich jedweder Abweichung nachgekommen ist. Liegen Mängel vor, kann der Käufer primär Nacherfüllung gem. § 439 BGB verlangen. Wir können zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache wählen. Hat der Käufer die erhaltene Ware montiert und macht er im Anschluss Mängelansprüche geltend, so haften wir nur, wenn die Montage fachkundig erfolgte. Im Fall der Nacherfüllung haften wir lediglich auf Ersatzlieferung; Aus- und Einbaukosten werden nur insoweit übernommen, als die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs bestehen. Für Körper- und Gesundheitsschäden haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, soweit eine Haftung nach den Produkthaftungsgesetzen in Betracht kommt. Wir haften des Weiteren nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir vorsätzlich oder grob fahrlässig eine uns obliegende Pflicht verletzen. In diesen Fällen ist jedoch die Schadensersatzhaftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sofern wir eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzen, ist Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt insbesondere dann, wenn wir schuldhaft eine Pflicht verletzen, auf deren Erfüllung der Käufer vertrauen konnte und auch vertrauen durfte, weil sie für die Durchführung des Vertrages bedeutsam war. Soweit Ein- und Ausbaukosten im Rahmen einer von uns zu erfüllenden Schadensersatzhaftung geltend gemacht werden, ist die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf die jeweiligen Sätze der DAT/Schwacke-Liste begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche – gleich, aus welchem Rechtsgrund – können uns gegenüber nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Ansprüche aus Delikt. Doch gilt dafür eine von Satz 1 abweichende Verjährungsfrist; diese verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

VI. Rückgriff des Unternehmers

Wenn der Käufer die verkaufte neu hergestellte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, so kann er von uns Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits bei Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten gilt der Eigentumsvorbehalt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Der Käufer ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Einwirkungen Dritter auf diese Waren, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich anzuzeigen. Zur Weiterveräußerung ist der Käufer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, wobei er seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an uns abtritt. Wir nehmen die Abtretung an. Die Befugnis zur Weiterveräußerung kann von uns widerrufen werden, falls der Käufer seinen Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht. Übersteigt der Wert der sämtlichen für uns bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

VIII. Anwendbares Recht

1. Für alle Verträge gilt Deutsches Recht unter Berücksichtigung der INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Kassel. Der Erfüllungsort kann gemäß der jeweils gültigen Fassung der INCOTERMS vertraglich abweichend vereinbart werden. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist, im Ausland auch in der Landeshauptstadt.

3. Datenschutz
Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass sämtliche kunden- und lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung von uns gespeichert und verarbeitet werden.

 

Gültig ab 01.02.2010

Autohaus Cöster GmbH, 34127 Kassel

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